Satzung

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S A T Z U N G
Der unabhängigen Wählergruppe Bürger für Rheine

§ 1 Name und Sitz

1. Die unabhängige Wählergruppe trägt den Namen „Bürger für Rheine“ mit dem Sitz in Rheine.
2. Die Eintragung im Vereinsregister erfolgt nicht.

§ 2 Zweck und Ziele

1. Die Wählergruppe hat den Zweck, dem an einer parteiunabhängigen Gemeindearbeit interessierten Bürger die Möglichkeit zu geben, bei den Kommunalwahlen und während der Legislaturperiode unmittelbaren Einfluss auf die Gemeindepolitik zu nehmen.
2. Die Wählergruppe wirkt als Alternative zu politischen Parteien bei der kommunalpolitischen Willensbildung in der Stadt Rheine mit. Sie vertritt dabei alle Bürger in allen kommunalen Angelegenheiten. Insbesondere ist es ihr Bestreben, Kommunalpolitik frei von parteipolitischen Zwängen zu gestalten.
3. Ziel ist die sinnvolle Erhaltung und zweckdienliche Förderung des Lebensraumes der Bevölkerung und ihrer Gemeinde. Es sind dabei besonders zu berücksichtigen die ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen der Gemeinde.
4. Die Wählergruppe verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Spenden und Beiträge dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
5. Die Wählergruppe ist berechtigt, einer überörtlichen Vereinigung organisierter Wählergruppen beizutreten.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jeder Bürger oder Gewerbetreibende der Stadt Rheine werden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und keiner politischen Partei angehört. Der Vorstand kann hiervon Ausnahmen genehmigen. Wahlberechtigt und wählbar für ein Amt in der Wählergruppe sind nur Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und keiner Partei angehören.
2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über den Erwerb der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung einer Aufnahme bedarf keiner Begründung. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied diese Satzung an und unterstützt den Zweck und die Ziele der Wählergruppe.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, durch Ausschluss oder durch den Tod des Mitglieds.
4. Der Austritt kann jederzeit ohne Angabe von Gründen schriftlich gegenüber dem Vorsitzenden in Form von E-Mail oder Brief erklärt werden. Der Austritt wirkt mit Zugang des Kündigungsschreibens. Eine Beitragserstattung erfolgt nicht.
5. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es:
a) den Zielen oder dem Ansehen der Wählergruppe schadet,
b) trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit dem Mitgliedsbeitrag im Rückstand ist.
6. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des betroffenen Mitglieds durch Mehrheitsbeschluss. Dem Mitglied steht das Recht zu, gegen die Entscheidung der Vorstandschaft über den Ausschluss die Mitgliederversammlung anzurufen.
7. Mitglied kann auch eine juristische Person, vertreten jeweils durch ihren gesetzlichen Vertreter, werden, wobei die juristische Person selbst nicht Organfunktionen annehmen oder zur Wahl für das Gemeindeparlament nominiert werden kann, sehr wohl aber die natürliche Person, die die juristische Person in der Wählergruppe vertritt und Bürger der Gemeinde ist.
8. Speicherung elektronischer Personenbezogener Daten.
a) Es werden personenbezogene Daten elektronisch gespeichert und dienen nur der Verwaltung dem Vorstand der „UWG – Bürger für Rheine“.
b) Es ist untersagt Personenbezogenen Daten an Dritte weiterzugegeben oder diese zu verkaufen.
c) Eine Aufforderung zur Löschung bewirkt das Ende der Mitgliedschaft in der „UWG- Bürger für Rheine“. Nach Beendigung der Mitgliedschaft werden die personenbezogenen Daten automatisch gelöscht.
d) Gespeicherte, personenbezogene Daten werden unter Einhaltung des „BDSG“ (Bundesdatenschutzgesetz) gespeichert. Es werden nur der Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Familienstand und Kontaktmöglichkeiten wie Telefonnummer und E-Mail-Adresse gespeichert, weiter wird eine Mitgliedsnummer vergeben.

§ 4 Beitrag

1. a) Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
b) Der Beitrag ist z. Zt. € 12,00 im Jahr und spätestens zum 31.3. des Jahres zu zahlen.
c) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
d) Bei Zahlungsverzug muss auf Rücksicht der Beitragsgerechtigkeit diese ein-gefordert werden, als erste Stufe die Zahlungserinnerung und später die erste Mahnung. Nach der zweiten Mahnung und verstrichenem Zahlungsziel endet die Mitgliedschaft nach § 3 Abs. 5 b dieser Satzung.
e) Die Höhe der Mahngebühren richten sich nach dann geltenden Portogebühren und dürfen diese nicht übersteigen.

§ 4.1 Mandats-Abgabe

Im Rat vertretene Mitglieder sind verpflichtet 25 % je durch die Stadt Rheine gezahlte Aufwandsentschädigung für Mandatsträger an die UWG Bürger für Rheine abzutreten.

§ 5 Organe

Die Organe der Wählergruppe sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
a) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu berufen.
b) Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (= Tagesordnung) bezeichnen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.
c) Anträge müssen spätestens 10 Tage vorher beim Vorstand eingehen. Anträge, die nicht schriftlich angezeigt sind, jedoch aus der Mitgliederversammlung kommen und aktuell sind, können mit Zustimmung der einfachen Mehrheit behandelt und über sie Beschluss gefasst werden.
2. Auf schriftlichen Antrag und Begründung von mindestens einem Viertel aller Mitglieder hat der Vorstand binnen vier Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
3. Die Mitgliederversammlung entscheidet in allen Fällen, für die nach dieser Satzung keine andere Zuständigkeit besteht, insbesondere entscheidet sie über:
a) Wahl des Vorstands,
b) Wahl von zwei Kassenprüfern,
c) Entgegennahme der Jahresberichte,
d) Entlastung des Vorstands,
e) Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber für die Gemeindewahlen.
4. Vorstandswahlen sollen spätestens sechs Monate vor Kommunalwahlen stattfinden.
5. Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Die Abstimmung ist geheim, wenn die Mitgliederversammlung dies mehrheitlich bestimmt. Die schriftliche Stimmübertragung auf ein anwesendes stimmberechtigtes Mitglied ist möglich.
6. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches vom Leiter der Versammlung und vom Protokollführer jeweils zu unterzeichnen ist.

§ 7 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassierer und mindestens zwei Beiräten. Vorstand i. S. d. § 26 BGB sind der erste Vorstand, der zweite Vorstand, der Schriftführer und der Kassierer. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wählbar sind nur Mitglieder, die in Rheine ihren Wohnsitz haben. Ein Vorstandsmitglied übernimmt die Aufgabe des Pressereferenten. Stellvertreter des ersten Vorsitzenden sind die Vorstandsmitglieder gemäß o. a. Reihenfolge. Scheidet ein gewähltes Vorstandsmitglied vorzeitig aus, bestellt der Vorstand aus den Reihen der Mitglieder einen Vertreter. Dieser übernimmt das Amt des Ausgeschiedenen bis zur nächsten Mitgliederversammlung, die dann den Nachfolger wählt.
2. In den Stadtrat gewählte Mitglieder sind für die Dauer ihres Amtes als weitere Beiräte im Vorstand. Sie sind verpflichtet, über ihre Tätigkeit dem Vorstand, bzw. der Mitgliederversammlung zu berichten. Diese Vorstandsmitglieder sind ausdrücklich nicht Vorstand i.S. des § 26 BGB. Ersatzlos gestrichen mit Beschluss vom 26.11.2022.
3. Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Abstimmung ist geheim, wenn der Vorstand dies mehrheitlich beschließt.
4. Der Vorstand führt die Geschäfte. Nach Außen vertritt die Wählergruppe der/die erste Vorsitzende allein, oder der/die zweite Vorsitzende mit einem weiteren Vorstandsmitglied (Schriftführer oder Schatzmeister) gemeinsam. Im Innenverhältnis gilt: Diese Vorstände können Rechtsgeschäfte bis zu 500 Euro selbstständig tätigen, darüber hinaus nur mit Zustimmung des gesamten Vorstandes (Mehrheitsbeschluss).
5. Der Vorstand hat vor Kommunalwahlen ein Programm zu entwickeln, das die Ziele aktualisiert und auf die kommenden Aufgaben in der Gemeinde ausrichtet. Dieses ist durch die Mitgliederversammlung zu bestätigen.
6. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
7. Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll aufzunehmen, welches vom Leiter der Versammlung und vom Protokollführer jeweils zu unterzeichnen ist.

§ 8 Aufstellung von Wahlvorschlägen

1. Die Aufstellung der Wahlvorschläge hat nach demokratischen Grundsätzen zu erfolgen. Jeder Abstimmende hat gleich viele Stimmen. Die Mehrheit der anwesenden Stimmen entscheidet. Das nähere Wahlverfahren wird in der Aufstellungsversammlung unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes und der Gemeinde- und Landkreiswahlordnung beschlossen. Teilnahme berechtigt an der Aufstellungsversammlung sind alle Mitglieder der Wählergruppe.
2. Als Bewerberinnen und Bewerber für das Amt eines Stadtratsmitglieds oder des ersten Bürgermeisters werden nur wählbare Bürgerinnen und Bürger aus den Reihen der Wählergruppe aufgestellt, die die Gewähr dafür bieten, dass sie unparteiisch, frei von Weisungen und allein ihrem Gewissen gehorchend, sachgerecht zum Wohle der Gemeinde und ihrer Bürger entscheiden.
3. Bei Gemeinderatswahlen können mit anderen Wahlvorschlagträgern Listenverbindungen eingegangen werden. Bei der Bürgermeisterwahl kann mit anderem Wahlvorschlagträger eine gemeinsame Bewerberin oder ein gemeinsamer Bewerber aufgestellt werden.

§ 9 Kassenprüfung

1. Mindestens zwei Kassenprüfer werden zusammen mit dem Vorstand gewählt. Sie prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Bücher. Sie prüfen die Kasse und den Jahresabschluss einmal jährlich und erstatten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis Bericht. Angehörige des Vorstandes können nicht Kassenprüfer sein.

§ 10 Satzungsänderungen

1. Anträge auf Satzungsänderungen müssen spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden eingehen und in der Tagesordnung bekannt gegeben werden.
2. Satzungsänderungen müssen mit einer Mehrheit von drei Vierteln der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

§ 11 Auflösung

1. Die Auflösung der Wählergruppe kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Die Auflösung der Wählergruppe kann erfolgen, wenn
a) zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder erschienen sind und
b) drei Viertel dieser Erschienenen dies beschließen.
3. Bei einer Auflösung der Wählergruppe wird das gesamte Vermögen einem gemeinnützigen Zweck nach Beschluss der Mitgliederversammlung zugeführt.

§ 12 Inkrafttreten der Satzung

1. Diese Satzung tritt mit Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung in Kraft.

Rheine, den 02.01.2023